Wenn eine Auswertung von E-Mails von (ehemaligen) Mitarbeitern erfolgen soll, sind verschiedene Punkte zu beachten. Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über datenschutzrechtliche Aspekte.
Geschäftliche E-Mails
Bei einer E-Mail, die auf der elektronischen Infrastruktur der Arbeitgeberin versendet wird, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese geschäftsbezogen ist. Soweit der Inhalt der geschäftlichen E-Mail sich nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare Person bezieht (d.h. keine Personendaten betroffen sind), handelt es sich datenschutzrechtlich um Sachdaten. Dass die Daten in einer von einer bestimmten Person verfassten E-Mail enthalten sind, stellt lediglich einen Personenbezug formaler Art her, der nicht unter den Begriff der Personendaten fällt. Soweit es sich bei dem Inhalt um blosse Sachdaten und keine Personendaten handelt, fällt die Auswertung nicht unter das DSG. Sofern geschäftliche E-Mails jedoch neben Sachdaten auch Personendaten von Arbeitnehmern enthalten, müssen die Voraussetzungen zur Bearbeitung von Personendaten beachtet werden.
Private E-Mails
Sofern die Nutzung von E-Mail zu privaten Zwecken in einem Unternehmen grundsätzlich erlaubt ist und private E-Mails auch als solche erkennbar sind, sind sie privater Briefpost am Arbeitsplatz gleichzusetzen und geniessen den gleichen Schutz. Werden solche E-Mails vom Arbeitgeber gelesen, liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, die jedoch gerechtfertigt sein kann.
Konsequenzen
Hält der Arbeitgeber die rechtlichen Voraussetzungen nicht ein, kann gegen den Arbeitgeber aufgrund der widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und etwaiger darauf gestützter arbeitsrechtlicher Sanktionen gerichtlich vorgegangen werden. Je nachdem kommen auch Straftatbestände in Betracht. Ob solche Daten z.B. noch als Beweismittel verwendet werden können, hängt in den meisten Fällen von einer Abwägung ab. Unzulässige Datenerhebung führen meistens nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot.
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